====== Löschung von Amts wegen ====== Regel 154 (2) EPÜ des [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) legt fest, dass die Eintragung eines zugelassenen Vertreters von Amts wegen gelöscht wird, wenn der Vertreter verstorben ist, seine Geschäftsfähigkeit verloren hat oder bestimmte Voraussetzungen nicht mehr erfüllt. **Regel 154 (2) AO EPÜ** Unbeschadet der nach Artikel 134a Absatz 1 c) getroffenen Disziplinarmaßnahmen wird die Eintragung eines zugelassenen Vertreters von Amts wegen nur gelöscht: a) im Fall seines Todes oder bei fehlender Geschäftsfähigkeit; b) wenn er nicht mehr die Staatsangehörigkeit eines Vertragsstaats besitzt, sofern ihm nicht Befreiung nach Artikel 134 Absatz 7 a) [-> [[Institut der beim Europäischen Patentamt zugelassenen Vertreter]]] erteilt wurde; c) wenn er seinen Geschäftssitz oder Arbeitsplatz nicht mehr in einem [[Vertragsstaaten|Vertragsstaat]] hat. ===== siehe auch ===== Regel 154 EPÜ -> [[Änderungen in der Liste der Vertreter]] \\ Beschreibt die Änderungen in der Liste der Vertreter.