====== Löschung von Abbuchungsaufträgen aus der Liste der offenen Aufträge ====== Nr. 8.2 der [[Vorschriften über das laufende Konto]] (VLK) regelt die Löschung von nicht ausgeführten Abbuchungsaufträgen aus der Zentralen Gebührenzahlung. **§ 8 (2) VLK** Diese Abbuchungsaufträge werden in der Zentralen Gebührenzahlung aus der Liste der offenen Abbuchungsaufträge gelöscht. ===== siehe auch ===== Nr. 8 VLK -> [[Annullierung von Abbuchungsaufträgen von Amts wegen]] \\ Beschreibt die Bedingungen, unter denen Abbuchungsaufträge von Amts wegen annulliert werden.