====== Leitung der Generaldirektionen ====== Regel 9 (2) des [[Europäisches Patentübereinkommen|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) erklärt, dass jede Generaldirektion von einem Vizepräsidenten geleitet wird. **Regel 9 (2) EPÜ** Jede Generaldirektion wird von einem Vizepräsidenten geleitet. Der Verwaltungsrat entscheidet nach Anhörung des Präsidenten des Europäischen Patentamts über die Zuweisung eines Vizepräsidenten an eine Generaldirektion. ===== siehe auch ===== Regel 9 EPÜ -> [[Verwaltungsmäßige Gliederung des Europäischen Patentamts]] \\ Legt die verwaltungsmäßige Gliederung des Europäischen Patentamts in Generaldirektionen fest.