====== Leitung ====== Artikel 10 des [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) beschreibt die Leitung des Europäischen Patentamts durch den Präsidenten und seine Aufgaben und Befugnisse. Artikel 10 (1) EPÜ -> [[Verantwortlichkeit des Präsidenten]] \\ Erklärt, dass die Leitung des Europäischen Patentamts dem Präsidenten obliegt, der dem Verwaltungsrat gegenüber verantwortlich ist. Artikel 10 (2) EPÜ -> [[Aufgaben und Befugnisse des Präsidenten]] \\ Listet die spezifischen Aufgaben und Befugnisse des Präsidenten auf. Artikel 10 (3) EPÜ -> [[Unterstützung durch Vizepräsidenten]] \\ Beschreibt, dass der Präsident von mehreren Vizepräsidenten unterstützt wird und legt fest, wer den Präsidenten im Falle seiner Abwesenheit oder Verhinderung vertritt. ===== siehe auch ===== EPÜ, Teil 1, Kapitel III -> [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente#Teil 1, Kapitel III EPÜ: Das Europäische Patentamt|Das Europäische Patentamt]] \\ Regelt die Leitung und Organisation des Europäischen Patentamts, einschließlich der Ernennung hoher Bediensteter, der Amtspflichten und der Zuständigkeiten der verschiedenen Abteilungen und Kammern.