====== Laufzeit des europäischen Patents ====== Artikel 63 des [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) legt die Laufzeit des [[europäisches Patent|europäischen Patents]] fest. **Artikel 63 (1) EPÜ** Die Laufzeit des [[europäisches Patent|europäischen Patents]] beträgt zwanzig Jahre, gerechnet vom [[Anmeldetag]] an. Für die Aufrechterhaltung der europäischen Patentanmeldung zu erreichen, müssen jährlich Gebühren [Artikel 86 EPÜ -> [[Jahresgebühren für die europäische Patentanmeldung]]] an das [[Europäisches Patentamt|Europäische Patentamt]] gezahlt werden. Nach der Erteilung des europäischen Patents müssen die Jahresgebühren nicht mehr an das Europäische Patentamt gezahlt werden, sondern an die nationalen Patentämter der Länder, in denen das Patent [[Nationale Validierung|validiert]] wurde. Artikel 63 (2) EPÜ -> [[Verlängerung der Laufzeit bei besonderen Umständen]] \\ Erlaubt Vertragsstaaten, die Laufzeit eines europäischen Patents unter bestimmten Bedingungen zu verlängern oder entsprechenden Schutz zu gewähren. Artikel 63 (3) EPÜ -> [[Anwendung auf Patente für Gruppen von Vertragsstaaten]] \\ Erweitert die Anwendung der Verlängerungsregelung auf Patente, die für eine Gruppe von Vertragsstaaten gemeinsam erteilt wurden. Artikel 63 (4) EPÜ -> [[Übertragung von Aufgaben an das Europäische Patentamt]] \\ Erlaubt Vertragsstaaten, dem Europäischen Patentamt Aufgaben im Zusammenhang mit der Verlängerung der Laufzeit zu übertragen. ===== siehe auch ===== EPÜ, Teil 2, Kapitel III -> [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente#Teil 2, Kapitel III EPÜ: Wirkungen des europäischen Patents und der europäischen Patentanmeldung|Wirkungen des europäischen Patents und der europäischen Patentanmeldung]] \\ Internationales Abkommen, das das europäische Patentsystem regelt und die Erteilung europäischer Patente durch das Europäische Patentamt ermöglicht.