====== Länge der Zusammenfassung ====== Regel 47 (3) des [[Europäisches Patentübereinkommen|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) beschreibt, dass die Zusammenfassung aus nicht mehr als 150 Worten bestehen soll. **Regel 47 (3) EPÜ** Die Zusammenfassung soll aus nicht mehr als 150 Worten bestehen. ===== siehe auch ===== Regel 47 EPÜ -> [[Form und Inhalt der Zusammenfassung]] \\ Legt fest, welche Angaben die Zusammenfassung einer europäischen Patentanmeldung enthalten muss.