====== Ladungsfrist ====== Regel 115 (1) EPÜ des [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) legt fest, dass die Beteiligten unter Hinweis auf Absatz 2 geladen werden und die Ladungsfrist mindestens zwei Monate beträgt. **Regel 115 (1) EPÜ** Zur mündlichen Verhandlung nach Artikel 116 werden die Beteiligten unter Hinweis auf Absatz 2 geladen. Die Ladungsfrist beträgt mindestens zwei Monate, sofern die Beteiligten nicht mit einer kürzeren Frist einverstanden sind. ===== siehe auch ===== Regel 115 EPÜ -> [[Ladung zur mündlichen Verhandlung]] \\ Beschreibt die Ladung zur mündlichen Verhandlung.