====== Ladung zur Vernehmung vor dem Europäischen Patentamt ====== Regel 118 des [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) beschreibt die Ladung zur Vernehmung vor dem Europäischen Patentamt. Regel 118 (1) EPÜ -> [[Ladung von Beteiligten, Zeugen und Sachverständigen]] \\ Die vor dem Europäischen Patentamt zu vernehmenden Beteiligten, Zeugen oder Sachverständigen sind zu laden. Regel 118 (2) EPÜ -> [[Inhalt der Ladung]] \\ Die Ladung muss bestimmte Angaben enthalten. ===== siehe auch ===== AO EPÜ, Teil 7, Kapitel III -> [[Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente#Teil 7, Kapitel III EPÜ: Mündliche Verhandlung und Beweisaufnahme|Mündliche Verhandlung und Beweisaufnahme]] \\ Dieses Kapitel regelt die Durchführung von mündlichen Verhandlungen und Beweisaufnahmen vor dem Europäischen Patentamt. Es umfasst die Ladung zur mündlichen Verhandlung, die Vorbereitung der Verhandlung, die Entscheidung über die Beweisaufnahme und die Vernehmung von Beteiligten, Zeugen und Sachverständigen.