====== Ladung zur mündlichen Verhandlung ====== Regel 115 des [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) beschreibt die Ladung zur mündlichen Verhandlung. Regel 115 (1) EPÜ -> [[Ladungsfrist]] \\ Die Beteiligten werden unter Hinweis auf Absatz 2 geladen. Die Ladungsfrist beträgt mindestens zwei Monate. Regel 115 (2) EPÜ -> [[Fortsetzung des Verfahrens bei Abwesenheit]] \\ Das Verfahren kann ohne den ordnungsgemäß geladenen Beteiligten fortgesetzt werden, wenn er nicht erscheint. ===== siehe auch ===== AO EPÜ, Teil 7, Kapitel III -> [[Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente#Teil 7, Kapitel III EPÜ: Mündliche Verhandlung und Beweisaufnahme|Mündliche Verhandlung und Beweisaufnahme]] \\ Dieses Kapitel regelt die Durchführung von mündlichen Verhandlungen und Beweisaufnahmen vor dem Europäischen Patentamt. Es umfasst die Ladung zur mündlichen Verhandlung, die Vorbereitung der Verhandlung, die Entscheidung über die Beweisaufnahme und die Vernehmung von Beteiligten, Zeugen und Sachverständigen.