====== Ladung von Beteiligten, Zeugen und Sachverständigen ====== Regel 118 (1) EPÜ des [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) legt fest, dass die vor dem Europäischen Patentamt zu vernehmenden Beteiligten, Zeugen oder Sachverständigen zu laden sind. **Regel 118 (1) EPÜ** Die vor dem Europäischen Patentamt zu vernehmenden Beteiligten, Zeugen oder Sachverständigen sind zu laden. ===== siehe auch ===== Regel 118 EPÜ -> [[Ladung zur Vernehmung vor dem Europäischen Patentamt]] \\ Beschreibt die Ladung zur Vernehmung vor dem Europäischen Patentamt.