====== Kritik an der schweizerischen Anspruchsform ====== Im Übrigen könnten gegen die schweizerische Anspruchsform Bedenken dahin gehend geäußert werden (und dies ist auch geschehen), ob sie überhaupt die Patentierbarkeitserfordernisse erfüllt, denn es gibt keine funktionelle Beziehung zwischen den gegebenenfalls Neuheit und erfinderische Tätigkeit verleihenden Merkmalen (der Therapie) und dem beanspruchten Herstellungsverfahren.((Entscheidung der Großen Beschwerdekammer vom 19. Februar 2010, G 2/08)) Wird dem Gegenstand eines Anspruchs also nur durch eine neue therapeutische Verwendung eines Arzneimittels Neuheit verliehen, so darf er nicht mehr in der sogenannten schweizerischen Anspruchsform abgefasst werden, wie sie mit G 1/83 geschaffen wurde.((Entscheidung der Großen Beschwerdekammer vom 19. Februar 2010, G 2/08)) ===== siehe auch ===== -> [[Schweizerische Anspruchsform]]