====== Kostenverteilung als Beschwerdegegenstand ====== Regel 97 (1) EPÜ des [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) legt fest, dass die Verteilung der Kosten des Einspruchsverfahrens nicht einziger Gegenstand einer Beschwerde sein kann. **Regel 97 (1) EPÜ** Die Verteilung der Kosten des [[Einspruchsverfahren|Einspruchsverfahrens]] kann nicht einziger Gegenstand einer Beschwerde sein. ===== siehe auch ===== Regel 97 EPÜ -> [[Beschwerde gegen Kostenverteilung und Kostenfestsetzung]] \\ Beschreibt die Beschwerde gegen die Kostenverteilung und Kostenfestsetzung im Einspruchsverfahren.