====== Kostenverteilung ====== Regel 88 (1) EPÜ des [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) legt fest, dass die Kostenverteilung in der Entscheidung über den Einspruch angeordnet wird. **Regel 88 (1) EPÜ** Die Kostenverteilung wird in der Entscheidung über den Einspruch angeordnet. Berücksichtigt werden nur die Kosten, die zur zweckentsprechenden Wahrung der Rechte notwendig waren. Zu den Kosten gehört die Vergütung für die Vertreter der Beteiligten. ===== siehe auch ===== Regel 88 EPÜ -> [[Kosten aus zweckentsprechender Wahrung der Rechte]] \\ Beschreibt die Verteilung und Festsetzung der Kosten im Einspruchsverfahren.