====== Kostenloser Austausch von Veröffentlichungen ====== Artikel 132 (1) EPÜ des [[Europäisches Patentübereinkommen|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) beschreibt den kostenlosen Austausch von Veröffentlichungen für eigene Zwecke. **Artikel 132 (1) EPÜ** Das Europäische Patentamt und die Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz der Vertragsstaaten übermitteln einander auf entsprechendes Ersuchen kostenlos für ihre eigenen Zwecke ein oder mehrere Exemplare ihrer Veröffentlichungen. ===== siehe auch ===== Artikel 132 EPÜ -> [[Austausch von Veröffentlichungen]] \\ Regelt den Austausch von Veröffentlichungen zwischen dem Europäischen Patentamt und den Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz der Vertragsstaaten.