====== Kosten für Übersetzungen ====== Regel 4 (5) des [[Europäisches Patentübereinkommen|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) beschreibt, dass das Europäische Patentamt, soweit erforderlich, auf seine Kosten die Übersetzung in die Verfahrenssprache und gegebenenfalls in seine anderen Amtssprachen übernimmt. **Regel 4 (5) EPÜ** Das [[Europäisches Patentamt|Europäischen Patentamts]] übernimmt, soweit erforderlich, auf seine Kosten die [[Übersetzung]] in die [[Verfahrenssprache]] und gegebenenfalls in seine anderen Amtssprachen, sofern ein Beteiligter nicht selbst für die Übersetzung zu sorgen hat. ===== siehe auch ===== Regel 4 EPÜ -> [[Sprache im mündlichen Verfahren]] \\ Legt fest, welche Sprachen im mündlichen Verfahren vor dem Europäischen Patentamt verwendet werden können.