====== Kosten für die Veröffentlichung der Übersetzung ====== Artikel 65 (2) des [[Europäisches Patentübereinkommen|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) beschreibt, dass jeder Vertragsstaat vorschreiben kann, dass der Patentinhaber die Kosten für eine Veröffentlichung der Übersetzung ganz oder teilweise zu entrichten hat. **Artikel 65 (2) EPÜ** Jeder Vertragsstaat, der eine Vorschrift nach Absatz 1 erlassen hat, kann vorschreiben, dass der Patentinhaber innerhalb einer von diesem Staat bestimmten Frist die Kosten für eine Veröffentlichung der Übersetzung ganz oder teilweise zu entrichten hat. ===== siehe auch ===== Artikel 65 EPÜ -> [[Übersetzung des europäischen Patents]] \\ Beschreibt die Anforderungen an die Übersetzung des europäischen Patents in die Amtssprache eines Vertragsstaats.