====== Kosten der Mitteilungen ====== Regel 148 (2) EPÜ des [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) legt fest, dass die Kosten, die durch die Mitteilungen entstehen, von der Behörde zu tragen sind, die die Mitteilungen gemacht hat. **Regel 148 (2) EPÜ** Die Kosten, die durch die Mitteilungen nach Absatz 1 entstehen, sind von der Behörde zu tragen, die die Mitteilungen gemacht hat; diese Mitteilungen sind gebührenfrei. ===== siehe auch ===== Regel 148 EPÜ -> [[Verkehr des Europäischen Patentamts mit Behörden der Vertragsstaaten]] \\ Beschreibt den Verkehr des Europäischen Patentamts mit Behörden der Vertragsstaaten.