====== Kosten der Beweisaufnahme ====== Regel 122 des [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) beschreibt die Kosten der Beweisaufnahme. Regel 122 (1) EPÜ -> [[Vorschuss auf die Kosten]] \\ Das Europäische Patentamt kann die Beweisaufnahme von der Hinterlegung eines Vorschusses abhängig machen. Regel 122 (2) EPÜ -> [[Erstattung der Reise- und Aufenthaltskosten]] \\ Zeugen oder Sachverständige haben Anspruch auf Erstattung angemessener Reise- und Aufenthaltskosten. Regel 122 (3) EPÜ -> [[Entschädigung für Verdienstausfall und Vergütung]] \\ Zeugen haben Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für Verdienstausfall; Sachverständige haben Anspruch auf Vergütung ihrer Tätigkeit. Regel 122 (4) EPÜ -> [[Festlegung der Einzelheiten durch den Verwaltungsrat]] \\ Der Verwaltungsrat legt die Einzelheiten der Anwendung der Absätze 2 und 3 fest. ===== siehe auch ===== AO EPÜ, Teil 7, Kapitel III -> [[Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente#Teil 7, Kapitel III EPÜ: Mündliche Verhandlung und Beweisaufnahme|Mündliche Verhandlung und Beweisaufnahme]] \\ Dieses Kapitel regelt die Durchführung von mündlichen Verhandlungen und Beweisaufnahmen vor dem Europäischen Patentamt. Es umfasst die Ladung zur mündlichen Verhandlung, die Vorbereitung der Verhandlung, die Entscheidung über die Beweisaufnahme und die Vernehmung von Beteiligten, Zeugen und Sachverständigen.