====== Kosten der Beweisaufnahme ======
**Regel 122 (1) AO EPÜ**
Das [[Europäische Patentamt]] kann die Beweisaufnahme davon abhängig machen, dass der Beteiligte, der sie beantragt hat, beim Europäischen Patentamt einen Vorschuss hinterlegt, dessen Höhe im Wege einer Schätzung der voraussichtlichen Kosten bestimmt wird.
**Regel 122 (2) AO EPÜ**
Zeugen oder Sachverständige, die vom [[Europäisches Patentamt|Europäischen Patentamt]] geladen worden sind und vor diesem erscheinen, haben Anspruch auf Erstattung angemessener [[verfahrensrecht:Reisekosten|Reise- und Aufenthaltskosten]]. Es kann ihnen ein Vorschuss auf diese Kosten gewährt werden. Satz 1 gilt auch für Personen, die ohne Ladung vor dem Europäischen Patentamt erscheinen und als Zeugen oder Sachverständige vernommen werden.
**Regel 122 (3) AO EPÜ**
Zeugen, denen nach Absatz 2 ein Erstattungsanspruch zusteht, haben Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für Verdienstausfall; Sachverständige haben Anspruch auf Vergütung ihrer Tätigkeit. Diese Entschädigung oder Vergütung wird den Zeugen und Sachverständigen gezahlt, nachdem sie ihre Pflicht oder ihren Auftrag erfüllt haben.
**Regel 122 (4) AO EPÜ**
Der [[Verwaltungsrat]] legt die Einzelheiten der Anwendung der Absätze 2 und 3 fest. Das [[Europäische Patentamt]] zahlt die nach den Absätzen 2 und 3 fälligen Beträge aus.
Regel 115-124 -> [[Mündliche Verhandlung und Beweisaufnahme]] \\
===== siehe auch =====
Teil 7 AO EPÜ -> [[Ausführungsvorschriften zu den Gemeinsamen Vorschriften]] \\
AO EPÜ -> [[Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente]] \\
EPÜ -> [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente]] \\
====== Kosten der Beweisaufnahme ======
Regel 122 des [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) beschreibt die Kosten der Beweisaufnahme.
Regel 122 (1) EPÜ -> [[Vorschuss auf die Kosten]] \\
Das Europäische Patentamt kann die Beweisaufnahme von der Hinterlegung eines Vorschusses abhängig machen.
Regel 122 (2) EPÜ -> [[Erstattung der Reise- und Aufenthaltskosten]] \\
Zeugen oder Sachverständige haben Anspruch auf Erstattung angemessener Reise- und Aufenthaltskosten.
Regel 122 (3) EPÜ -> [[Entschädigung für Verdienstausfall und Vergütung]] \\
Zeugen haben Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für Verdienstausfall; Sachverständige haben Anspruch auf Vergütung ihrer Tätigkeit.
Regel 122 (4) EPÜ -> [[Festlegung der Einzelheiten durch den Verwaltungsrat]] \\
Der Verwaltungsrat legt die Einzelheiten der Anwendung der Absätze 2 und 3 fest.
===== siehe auch =====
AO EPÜ -> [[EP:Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente]] \\
Regelwerk, das detaillierte Vorschriften und Verfahren zur praktischen Anwendung und Umsetzung des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) festlegt.