====== Kosten der Beweisaufnahme ====== **Regel 122 (1) AO EPÜ** Das [[Europäische Patentamt]] kann die Beweisaufnahme davon abhängig machen, dass der Beteiligte, der sie beantragt hat, beim Europäischen Patentamt einen Vorschuss hinterlegt, dessen Höhe im Wege einer Schätzung der voraussichtlichen Kosten bestimmt wird. **Regel 122 (2) AO EPÜ** Zeugen oder Sachverständige, die vom [[Europäisches Patentamt|Europäischen Patentamt]] geladen worden sind und vor diesem erscheinen, haben Anspruch auf Erstattung angemessener [[verfahrensrecht:Reisekosten|Reise- und Aufenthaltskosten]]. Es kann ihnen ein Vorschuss auf diese Kosten gewährt werden. Satz 1 gilt auch für Personen, die ohne Ladung vor dem Europäischen Patentamt erscheinen und als Zeugen oder Sachverständige vernommen werden. **Regel 122 (3) AO EPÜ** Zeugen, denen nach Absatz 2 ein Erstattungsanspruch zusteht, haben Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für Verdienstausfall; Sachverständige haben Anspruch auf Vergütung ihrer Tätigkeit. Diese Entschädigung oder Vergütung wird den Zeugen und Sachverständigen gezahlt, nachdem sie ihre Pflicht oder ihren Auftrag erfüllt haben. **Regel 122 (4) AO EPÜ** Der [[Verwaltungsrat]] legt die Einzelheiten der Anwendung der Absätze 2 und 3 fest. Das [[Europäische Patentamt]] zahlt die nach den Absätzen 2 und 3 fälligen Beträge aus. Regel 115-124 -> [[Mündliche Verhandlung und Beweisaufnahme]] \\ ===== siehe auch ===== Teil 7 AO EPÜ -> [[Ausführungsvorschriften zu den Gemeinsamen Vorschriften]] \\ AO EPÜ -> [[Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente]] \\ EPÜ -> [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente]] \\ ====== Kosten der Beweisaufnahme ====== Regel 122 des [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) beschreibt die Kosten der Beweisaufnahme. Regel 122 (1) EPÜ -> [[Vorschuss auf die Kosten]] \\ Das Europäische Patentamt kann die Beweisaufnahme von der Hinterlegung eines Vorschusses abhängig machen. Regel 122 (2) EPÜ -> [[Erstattung der Reise- und Aufenthaltskosten]] \\ Zeugen oder Sachverständige haben Anspruch auf Erstattung angemessener Reise- und Aufenthaltskosten. Regel 122 (3) EPÜ -> [[Entschädigung für Verdienstausfall und Vergütung]] \\ Zeugen haben Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für Verdienstausfall; Sachverständige haben Anspruch auf Vergütung ihrer Tätigkeit. Regel 122 (4) EPÜ -> [[Festlegung der Einzelheiten durch den Verwaltungsrat]] \\ Der Verwaltungsrat legt die Einzelheiten der Anwendung der Absätze 2 und 3 fest. ===== siehe auch ===== AO EPÜ -> [[EP:Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente]] \\ Regelwerk, das detaillierte Vorschriften und Verfahren zur praktischen Anwendung und Umsetzung des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) festlegt.