====== Kosten ====== Regel 88 des [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) beschreibt die Verteilung und Festsetzung der Kosten im Einspruchsverfahren. Regel 88 (1) EPÜ -> [[Kostenverteilung]] \\ Die Kostenverteilung wird in der Entscheidung über den Einspruch angeordnet. Regel 88 (2) EPÜ -> [[Festsetzung des Betrags der Kosten]] \\ Die Einspruchsabteilung setzt auf Antrag den Betrag der Kosten fest, die aufgrund einer rechtskräftigen Entscheidung über deren Verteilung zu erstatten sind. Regel 88 (3) EPÜ -> [[Antrag auf Entscheidung über die Kostenfestsetzung]] \\ Eine Entscheidung der Einspruchsabteilung über die Kostenfestsetzung kann beantragt werden. Regel 88 (4) EPÜ -> [[Entscheidung ohne mündliche Verhandlung]] \\ Über einen Antrag auf Entscheidung über die Kostenfestsetzung entscheidet die Einspruchsabteilung ohne mündliche Verhandlung. ===== siehe auch ===== AO EPÜ, Teil 5, Kapitel I -> [[Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente#Teil 5, Kapitel I EPÜ: Einspruchsverfahren|Einspruchsverfahren]] \\ Dieses Kapitel regelt das Einspruchsverfahren gegen erteilte europäische Patente. Es umfasst die Form und den Inhalt des Einspruchs, die Vorbereitung und Prüfung des Einspruchs sowie die Aufrechterhaltung des Patents in geändertem Umfang. Zudem werden die Kostenverteilung und der Beitritt des vermeintlichen Patentverletzers behandelt.