====== Kosten ====== Regel 150 (7) EPÜ des [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) legt fest, dass für die Erledigung von Rechtshilfeersuchen keine Gebühren und Auslagen erhoben werden dürfen. **Regel 150 (7) EPÜ** Für die Erledigung von Rechtshilfeersuchen dürfen Gebühren und Auslagen irgendwelcher Art nicht erhoben werden. Der ersuchte Staat ist jedoch berechtigt, von der Organisation die Erstattung der an Sachverständige oder Dolmetscher gezahlten Entschädigung sowie der Auslagen zu verlangen, die durch das Verfahren nach Absatz 6 entstanden sind. ===== siehe auch ===== Regel 150 EPÜ -> [[Verfahren bei Rechtshilfeersuchen]] \\ Beschreibt das Verfahren bei Rechtshilfeersuchen.