====== Keine Verpflichtung zur Vertretung durch zugelassene Vertreter ====== Artikel 133 (1) EPÜ des [[Europäisches Patentübereinkommen|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) beschreibt, dass niemand verpflichtet ist, sich durch einen zugelassenen Vertreter vertreten zu lassen. **Artikel 133 (1) EPÜ** Vorbehaltlich des Absatzes 2 ist niemand verpflichtet, sich in den durch dieses Übereinkommen geschaffenen Verfahren durch einen zugelassenen Vertreter vertreten zu lassen. ===== siehe auch ===== Artikel 133 EPÜ -> [[Allgemeine Grundsätze der Vertretung]] \\ Regelt die allgemeinen Grundsätze der Vertretung in Verfahren vor dem Europäischen Patentamt.