====== Keine Rückerstattung der Benennungsgebühr ====== Regel 39 (3) des [[Europäisches Patentübereinkommen|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) beschreibt, dass die Benennungsgebühr nicht zurückerstattet wird. **Regel 39 (3) EPÜ** Unbeschadet der Regel 37 Absatz 2 Satz 2 wird die Benennungsgebühr nicht zurückerstattet. ===== siehe auch ===== Regel 39 EPÜ -> [[Benennungsgebühren]] \\ Legt fest, dass die Benennungsgebühr innerhalb von sechs Monaten nach dem Tag zu entrichten ist, an dem im Europäischen Patentblatt auf die Veröffentlichung des europäischen Recherchenberichts hingewiesen worden ist.