====== Keine Prüfung der Richtigkeit ====== Regel 19 (2) des [[Europäisches Patentübereinkommen|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) erklärt, dass die Richtigkeit der Erfindernennung vom Europäischen Patentamt nicht geprüft wird. **Regel 19 (2) EPÜ** Die Richtigkeit der Erfindernennung wird vom Europäischen Patentamt nicht geprüft. ===== siehe auch ===== Regel 19 EPÜ -> [[Einreichung der Erfindernennung]] \\ Legt fest, dass die Erfindernennung im Antrag auf Erteilung eines europäischen Patents zu erfolgen hat.