====== Juristische Beschwerdekammer ====== **Artikel 21 (2) EPÜ** Bei [[Beschwerde|Beschwerden]] gegen die [[Entscheidung]] der [[Eingangsstelle]] oder der [[Rechtsabteilung]] setzt sich eine [[Beschwerdekammer]] aus drei rechtskundigen Mitgliedern zusammen. Je nach Zuständigkeit und Besetzung unterscheidet das [[Europäisches Patentübereinkommen|Europäische Patentübereinkommen]] zwischen [[Juristische Beschwerdekammer|Juristischen Beschwerdekammern]], die nach Art. 21 Abs. 2 EPÜ mit drei rechtskundigen Mitgliedern besetzt sind und über Beschwerden gegen Entscheidungen der Eingangsstelle oder der Rechtsabteilung entscheiden, sowie [[Technische Beschwerdekammer|Technischen Beschwerdekammern]]. Diese sind für Beschwerden gegen die Entscheidung einer Prüfungs- oder Einspruchsabteilung zuständig und setzen sich nach Art. 21 Abs. 3 und 4 EPÜ aus technischen und rechtskundigen Mitgliedern zusammen.((BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 08. November 2022 - 2 BvR 2480/10)) ===== siehe auch ===== Artikel 21 (1) EPÜ -> [[Beschwerdekammern]]