====== Jahresgebühren für neue europäische Patentanmeldungen ====== Regel 51 (6) des [[Europäisches Patentübereinkommen|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) erklärt, dass für eine nach Artikel 61 Absatz 1 b) eingereichte neue europäische Patentanmeldung Jahresgebühren für das Jahr, in dem diese Anmeldung eingereicht worden ist, und für vorhergehende Jahre nicht zu entrichten sind. **Regel 51 (6) EPÜ** Für eine nach Artikel 61 Absatz 1 b) eingereichte neue europäische Patentanmeldung sind Jahresgebühren für das Jahr, in dem diese Anmeldung eingereicht worden ist, und für vorhergehende Jahre nicht zu entrichten. ===== siehe auch ===== Regel 51 EPÜ -> [[Fälligkeit der Jahresgebühren]] \\ Legt fest, wann die Jahresgebühren für die europäische Patentanmeldung fällig sind.