====== Jahresgebühren für die europäische Patentanmeldung ====== Die [[Jahresgebühren]] für eine [[europäische Patentanmeldung]] sind regelmäßige [[Gebühren]], die an das [[Europäische Patentamt|Europäische Patentamt]] (EPA) gezahlt werden müssen, um die [[europäische Patentanmeldung]] aufrechtzuerhalten. Diese Gebühren beginnen ab dem dritten Jahr nach dem [[Anmeldetag]] und steigen mit jedem weiteren Jahr. Die Höhe der Jahresgebühren ist gestaffelt und nimmt im Laufe der Jahre zu. Artikel 86 des [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) regelt die Zahlung von Jahresgebühren für die europäische Patentanmeldung. Artikel 86 (1) EPÜ -> [[Zahlung der Jahresgebühren]] \\ Beschreibt die Verpflichtung zur Zahlung von Jahresgebühren und die Folgen der Nichtzahlung. Artikel 86 (2) EPÜ -> [[Ende der Verpflichtung zur Zahlung von Jahresgebühren]] \\ Legt fest, wann die Verpflichtung zur Zahlung von Jahresgebühren endet. Die Höhe der Jahresgebühren ergibt sich in der Tat aus Artikel 2 (1) der Gebührenordnung (GebO) des Europäischen Patentamts (EPA) [-> [[Im Übereinkommen und seiner Ausführungsordnung vorgesehene Gebühren]]], der die spezifischen Beträge festlegt, die für die Zahlung der Gebühren für Patentanmeldungen, einschließlich der Jahresgebühren, gelten. ===== siehe auch ===== EPÜ, Teil 3, Kapitel I -> [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente#Teil 3, Kapitel I EPÜ: Einreichung und Erfordernisse der europäischen Patentanmeldung|Einreichung und Erfordernisse der europäischen Patentanmeldung]] \\ Der dritte Teil des EPÜ beschreibt die Einreichung einer europäischen Patentanmeldung, einschließlich der Erfordernisse, die erfüllt sein müssen, und der Benennung der Vertragsstaaten. Er regelt das Prioritätsrecht und die Bedingungen für seine Inanspruchnahme sowie die Wirkung des Prioritätsrechts auf die europäische Patentanmeldung. -> [[Jahresgebühren]] \\ Jahresgebühren für europäische Patentanmeldungen und -patente müssen regelmäßig an das Europäische Patentamt oder die nationalen Patentämter entrichtet werden, um die Patentanmeldungen bzw. die Patente in den jeweiligen Ländern oder mit einheitlicher Wirkung aufrechtzuerhalten.