====== Jahresgebühren für das europäische Patent ====== Artikel 141 des [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) regelt die Zahlung von [[Jahresgebühren]] für das europäische Patent. Artikel 141 (1) EPÜ -> [[Erhebung von Jahresgebühren]] \\ Beschreibt, ab wann Jahresgebühren für das europäische Patent erhoben werden können. Artikel 141 (2) EPÜ -> [[Fälligkeit der Jahresgebühren nach Bekanntmachung des Hinweises auf die Erteilung]] \\ Regelt die Fälligkeit der Jahresgebühren und die Bedingungen für ihre Zahlung. Das [[Patentrecht:Gesetz zu dem Übereinkommen über internationale Patentzusammenarbeit]] [Art. II, § 7 IntPatÜG -> [[Patentrecht:Jahresgebühren für das mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilte europäische Patent]]] bezieht sich auf die [[EP:Jahresgebühren |Jahresgebühren für europäische Patente]], die mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilt wurden. Es bestimmt, dass diese Jahresgebühren nach deutschem Recht zu entrichten sind, und zwar ab dem Jahr nach der [[EP:Erteilung des Patents]]. ===== siehe auch ===== -> [[Jahresgebühren]] \\ Jahresgebühren für europäische Patentanmeldungen und -patente müssen regelmäßig an das Europäische Patentamt oder die nationalen Patentämter entrichtet werden, um die Patentanmeldungen bzw. die Patente in den jeweiligen Ländern oder mit einheitlicher Wirkung aufrechtzuerhalten. Art. II, § 7 IntPatÜG -> [[Patentrecht:Jahresgebühren für das mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilte europäische Patent]] EPÜ, Teil 8, Kapitel III -> [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente#Teil 8, Kapitel III EPÜ: Sonstige Auswirkungen|Sonstige Auswirkungen]] \\ Erstreckt bestimmte Vorschriften des EPÜ auf nationale Gebrauchsmuster und Gebrauchszertifikate und regelt die Zahlung von Jahresgebühren für das europäische Patent.