====== Jahresgebühren für das europäische Patent ====== **Artikel 141 (1) EPÜ 2000** [[Jahresgebühren]] für das [[europäisches Patent|europäische Patent]] können nur für die Jahre erhoben werden, die sich an das in Artikel 86 Absatz 2 [-> [[Jahresgebühren für die europäische Patentanmeldung]]] genannte Jahr anschließen. **Artikel 141 (2) EPÜ 2000** Werden [[Jahresgebühren]] für das [[europäisches Patent|europäische Patent]] innerhalb von zwei Monaten nach der Bekanntmachung des Hinweises auf die Erteilung des europäischen Patents im [[Europäisches Patentblatt|Europäischen Patentblatt]] fällig, so gelten diese Jahresgebühren als wirksam entrichtet, wenn sie innerhalb der genannten Frist gezahlt werden. Eine nach nationalem Recht vorgesehene Zuschlagsgebühr wird nicht erhoben. Artikel 140-141 EPÜ -> [[Sonstige Auswirkungen]] \\ ===== siehe auch ===== Teil 8 EPÜ -> [[Auswirkungen auf das nationale Recht]] \\ EPÜ -> [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente]] \\ * [[Jahresgebühren]] (§ 17 PatG)