====== Jahresgebühren ====== Die Jahresgebühren für eine [[europäische Patentanmeldung]] [Artikel 86 EPÜ -> [[Jahresgebühren für die europäische Patentanmeldung]] ] sind regelmäßige Gebühren, die an das [[Europäische Patentamt|Europäische Patentamt]] (EPA) gezahlt werden müssen, um die europäische Patentanmeldung aufrechtzuerhalten. Diese Gebühren beginnen ab dem dritten Jahr nach dem [[Anmeldetag]] und steigen mit jedem weiteren Jahr. Die Höhe der Jahresgebühren ist gestaffelt und nimmt im Laufe der Jahre zu. Regel 51 EPÜ [-> [[Fälligkeit der Jahresgebühren]]] behandelt die Fälligkeit und Zahlung der Jahresgebühren für [[europäische Patentanmeldung|europäische Patentanmeldungen]]. Sie legt fest, dass die Gebühren jeweils am letzten Tag des Monats fällig sind, der dem Anmeldemonat entspricht. Die Gebühr für das dritte Jahr kann frühestens sechs Monate, alle weiteren frühestens drei Monate vor Fälligkeit entrichtet werden. Es werden auch Regeln für verspätete Zahlungen mit einer Zuschlagsgebühr, die Fälligkeit von Gebühren bei Teilanmeldungen, nach Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie bei der Wiederaufnahme des Verfahrens und neuen Patentanmeldungen festgelegt. Artikel 141 EPÜ [-> [[Jahresgebühren für das europäische Patent]]] regelt die Zahlung von [[Jahresgebühren]] für das europäische Patent, die nach der [[Erteilung des europäischen Patents]] an die nationalen Patentämter der jeweiligen Vertragsstaaten zu entrichten sind. Diese Jahresgebühren sind erforderlich, um das Patent in den einzelnen Ländern aufrechtzuerhalten, und ihre Höhe richtet sich nach den nationalen Bestimmungen der jeweiligen Vertragsstaaten. Das [[Patentrecht:Gesetz zu dem Übereinkommen über internationale Patentzusammenarbeit]] [Art. II, § 7 IntPatÜG -> [[Patentrecht:Jahresgebühren für das mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilte europäische Patent]]] bezieht sich auf die [[EP:Jahresgebühren |Jahresgebühren für europäische Patente]], die mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilt wurden. Es bestimmt, dass diese Jahresgebühren nach deutschem Recht [§ 17 PatG -> [[Jahresgebühren]]] zu entrichten sind, und zwar ab dem Jahr nach der [[EP:Erteilung des Patents]]. Die Zahlung der [[UPC:Jahresgebühren für europäische Patente mit einheitlicher Wirkung]] erfolgt zentral an das Europäische Patentamt [Regel DOEPS 13 -> [[UPC:Entrichtung von Jahresgebühren für das europäische Patent mit einheitlicher Wirkung]]]. ===== siehe auch ===== Artikel 86 EPÜ -> [[Jahresgebühren für die europäische Patentanmeldung]] \\ Regelt die Zahlung von Jahresgebühren für die europäische Patentanmeldung. Regel 51 EPÜ -> [[Fälligkeit der Jahresgebühren]] \\ Behandelt die Fälligkeit und Zahlung der Jahresgebühren für europäische Patentanmeldungen. Artikel 141 EPÜ -> [[Jahresgebühren für das europäische Patent]] \\ Regelt die Zahlung von Jahresgebühren für das europäische Patent. § 7 IntPatÜG -> [[Patentrecht:Jahresgebühren für das mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilte europäische Patent]] \\ Bestimmt, dass Jahresgebühren für europäische Patente nach deutschem Recht zu entrichten sind, und zwar ab dem Jahr nach der Erteilung des Patents. Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2012 -> [[UPC:Jahresgebühren für Europäische Patente mit einheitlicher Wirkung]] \\ Die Jahresgebühren für Europäische Patente mit einheitlicher Wirkung sind an die Europäische Patentorganisation zu zahlen. Regel 13 DOEPS -> [[UPC:Entrichtung von Jahresgebühren für das europäische Patent mit einheitlicher Wirkung]]\\ Regelt die Zahlung und Fälligkeit der Jahresgebühren sowie mögliche Zuschlagsgebühren.