====== Jahresgebühren für die europäische Patentanmeldung ====== **Teil 3 - Kapitel 3 [[Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente|AO EPÜ]]**: \\ Regel 51 AO EPÜ -> [[Fälligkeit]]\\ **Artikel 86 (1) EPÜ 2000** Für die [[europäische Patentanmeldung]] sind nach Maßgabe der [[Ausführungsordnung]] [[Jahresgebühren]] an das [[Europäische Patentamt]] zu entrichten. Sie werden für das dritte und jedes weitere Jahr, gerechnet vom [[Anmeldetag]] an, geschuldet. Wird eine Jahresgebühr nicht rechtzeitig entrichtet, so gilt die Anmeldung als zurückgenommen. Regel 51 EPÜ -> [[Fälligkeit]] **Artikel 86 (2) EPÜ 2000** Die Verpflichtung zur Zahlung von [[Jahresgebühren]] endet mit der Zahlung der Jahresgebühr, die für das Jahr fällig ist, in dem der Hinweis auf die Erteilung des [[europäisches Patent|europäischen Patents]] im [[Europäisches Patentblatt|Europäischen Patentblatt]] bekannt gemacht wird. Artikel 75-86 EPÜ -> [[Die europäische Patentanmeldung als Gegenstand des Vermögens]] \\ ===== siehe auch ===== Teil 3 EPÜ -> [[Die Europäische Patentanmeldung]] \\ EPÜ -> [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente]] \\ * [[Wiedereinsetzung]] * [[Patentrecht:Jahresgebühren|nationale Jahresgebühren]] (§ 17 PatG)