====== Internationale Recherchenberichte ====== Artikel 153 (6) des [[Europäisches Patentübereinkommen|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) erklärt die Stellung internationaler Recherchenberichte im europäischen Verfahren. **Artikel 153 (6) EPÜ** Der zu einer Euro-PCT-Anmeldung erstellte internationale Recherchenbericht oder die ihn ersetzende Erklärung und deren internationale Veröffentlichung treten an die Stelle des europäischen Recherchenberichts und des Hinweises auf dessen Veröffentlichung im Europäischen Patentblatt. ===== siehe auch ===== Artikel 153 EPÜ -> [[Das Europäische Patentamt als Bestimmungsamt oder ausgewähltes Amt]] \\ Regelt die Tätigkeit des Europäischen Patentamts als Bestimmungsamt oder ausgewähltes Amt im Sinne des PCT.