====== Institut der beim Europäischen Patentamt zugelassenen Vertreter ====== Artikel 134a des [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) regelt das Institut der beim Europäischen Patentamt zugelassenen Vertreter. Artikel 134a (1) EPÜ -> [[Vorschriften über das Institut der zugelassenen Vertreter]] \\ Beschreibt die Befugnis des Verwaltungsrats, Vorschriften über das Institut der zugelassenen Vertreter zu erlassen und zu ändern. Artikel 134a (2) EPÜ -> [[Mitgliedschaft im Institut]] \\ Erklärt, dass jede in der Liste der zugelassenen Vertreter eingetragene Person Mitglied des Instituts ist. ===== siehe auch ===== EPÜ, Teil 7 Kapitel 3 -> [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente#Teil 7, Kapitel III EPÜ: Vertretung|Vertretung]] \\ Regelt die Vertretung natürlicher oder juristischer Personen in Verfahren vor dem Europäischen Patentamt, einschließlich der Anforderungen an zugelassene Vertreter und Rechtsanwälte.