====== Inkrafttreten der revidierten Fassung ====== Artikel 172 (3) des [[Europäisches Patentübereinkommen|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) erklärt die Bedingungen für das Inkrafttreten der revidierten Fassung des Übereinkommens. **Artikel 172 (3) EPÜ** Die revidierte Fassung des Übereinkommens tritt nach Hinterlegung der Ratifikations- oder Beitrittsurkunden durch die von der Konferenz festgesetzte Anzahl von Vertragsstaaten und zu dem von der Konferenz bestimmten Zeitpunkt in Kraft. ===== siehe auch ===== Artikel 172 EPÜ -> [[Revision]] \\ Regelt die Revision des Übereinkommens.