====== Inhalt und Form der Patentschrift ====== Regel 73 des [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) beschreibt den Inhalt und die Form der Patentschrift. Regel 73 (1) EPÜ -> [[Beschreibung, Patentansprüche und Zeichnungen]] \\ Die europäische Patentschrift enthält die Beschreibung, die Patentansprüche und gegebenenfalls die Zeichnungen. Regel 73 (2) EPÜ -> [[Form der Veröffentlichung]] \\ Der Präsident des Europäischen Patentamts bestimmt, in welcher Form die Patentschrift veröffentlicht wird und welche Angaben sie enthält. Regel 73 (3) EPÜ -> [[Benannte Vertragsstaaten]] \\ In der Patentschrift werden die benannten Vertragsstaaten angegeben. ===== siehe auch ===== AO EPÜ, Teil 4, Kapitel V -> [[Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente#Teil 4, Kapitel V EPÜ: Europäische Patentschrift|Europäische Patentschrift]] \\ Dieses Kapitel beschreibt den Inhalt und die Form der europäischen Patentschrift sowie die Ausstellung der Urkunde über das europäische Patent. Es legt fest, welche Informationen in der Patentschrift enthalten sein müssen und wie die Urkunde ausgestellt wird.