====== Inhalt früherer europäischer Patentanmeldungen ====== Artikel 54 (3) des [[Europäisches Patentübereinkommen|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) erklärt, dass auch der Inhalt früherer europäischer Patentanmeldungen zum Stand der Technik gehört, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind. **Artikel 54 (3) EPÜ** Als Stand der Technik gilt auch der Inhalt der europäischen Patentanmeldungen in der ursprünglich eingereichten Fassung, deren Anmeldetag vor dem in Absatz 2 genannten Tag liegt und die erst an oder nach diesem Tag veröffentlicht worden sind. ===== siehe auch ===== Artikel 54 EPÜ -> [[Neuheit]] \\ Definiert die Anforderungen an die Neuheit einer Erfindung, damit sie patentierbar ist.