====== Inhalt des Auftrags an den Sachverständigen ====== Regel 121 (2) EPÜ des [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) legt fest, dass der Auftrag an den Sachverständigen bestimmte Angaben enthalten muss. **Regel 121 (2) EPÜ** Der Auftrag an den Sachverständigen muss enthalten: a) die genaue Umschreibung der Aufgabe; b) die Frist für die Erstattung des Gutachtens; c) die Namen der am Verfahren Beteiligten; d) einen Hinweis auf die Rechte, die ihm nach Regel 122 Absätze 2 bis 4 zustehen. ===== siehe auch ===== Regel 121 EPÜ -> [[Beauftragung von Sachverständigen]] \\ Beschreibt die Beauftragung von Sachverständigen.