====== Inhalt des Antrags ====== Regel 92 (2) EPÜ des [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) beschreibt die erforderlichen Angaben im Antrag auf Beschränkung oder Widerruf eines europäischen Patents. **Regel 92 (2) EPÜ** Der Antrag muss enthalten: a) Angaben zur Person des antragstellenden Patentinhabers (Antragsteller) nach Maßgabe der Regel 41 Absatz 2 c) sowie die Angabe der Vertragsstaaten, für die der Antragsteller Inhaber des Patents ist; b) die Nummer des Patents, dessen Beschränkung oder Widerruf beantragt wird, und eine Liste der Vertragsstaaten, in denen es wirksam geworden ist; c) gegebenenfalls Namen und Anschrift der Inhaber des Patents für die Vertragsstaaten, in denen der Antragsteller nicht Inhaber des Patents ist, sowie den Nachweis, dass der Antragsteller befugt ist, im Verfahren für sie zu handeln; d) falls die Beschränkung des Patents beantragt wird, eine vollständige Fassung der geänderten Patentansprüche und gegebenenfalls der Beschreibung und Zeichnungen in der geänderten Fassung; e) falls ein Vertreter des Antragstellers bestellt ist, Angaben zur Person nach Maßgabe der Regel 41 Absatz 2 d). ===== siehe auch ===== Regel 92 EPÜ -> [[Antragserfordernisse]] \\ Beschreibt die Erfordernisse für den Antrag auf Beschränkung oder Widerruf eines europäischen Patents. ====== Inhalt des Antrags ====== Regel 123 (2) EPÜ des [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) legt fest, dass der Antrag bestimmte Angaben enthalten muss. **Regel 123 (2) EPÜ** Der Antrag muss enthalten: a) Angaben zur Person des Antragstellers nach Maßgabe der Regel 41 Absatz 2 c); b) eine ausreichende Bezeichnung der europäischen Patentanmeldung oder des europäischen Patents; c) die Angabe der Tatsachen, über die Beweis erhoben werden soll; d) die Angabe der Beweismittel; e) die Darlegung und die Glaubhaftmachung des Grunds, der die Besorgnis rechtfertigt, dass die Beweisaufnahme zu einem späteren Zeitpunkt erschwert oder unmöglich sein wird. ===== siehe auch ===== Regel 123 EPÜ -> [[Beweissicherung]] \\ Beschreibt die Beweissicherung.