====== Inhalt des Antrags ====== Regel 123 (2) EPÜ des [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) legt fest, dass der Antrag bestimmte Angaben enthalten muss. **Regel 123 (2) EPÜ** Der Antrag muss enthalten: a) Angaben zur Person des Antragstellers nach Maßgabe der Regel 41 Absatz 2 c) [-> [[Erteilungsantrag]]]; b) eine ausreichende Bezeichnung der [[europäischen Patentanmeldung]] oder des [[europäischen Patents]]; c) die Angabe der Tatsachen, über die Beweis erhoben werden soll; d) die Angabe der Beweismittel; e) die Darlegung und die Glaubhaftmachung des Grunds, der die Besorgnis rechtfertigt, dass die Beweisaufnahme zu einem späteren Zeitpunkt erschwert oder unmöglich sein wird. ===== siehe auch ===== Regel 123 EPÜ -> [[Beweissicherung]] \\ Beschreibt die Beweissicherung.