====== Inhalt der Veröffentlichung ====== Regel 68 (1) EPÜ des [[Europäisches Patentübereinkommen|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) beschreibt, dass die Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung die Beschreibung, die Patentansprüche und gegebenenfalls die Zeichnungen in der ursprünglich eingereichten Fassung sowie die Zusammenfassung und den europäischen Recherchenbericht enthält. **Regel 68 (1) EPÜ** Die Veröffentlichung der [[europäischen Patentanmeldung]] enthält die [[Beschreibung]], die [[Patentansprüche]] und gegebenenfalls die [[Zeichnungen]] jeweils in der ursprünglich eingereichten Fassung sowie die Zusammenfassung oder, wenn diese Bestandteile der Anmeldung nicht in einer [[Amtssprache des Europäischen Patentamts]] eingereicht wurden, deren Übersetzung in die [[Verfahrenssprache]] und als Anlage den [[europäischen Recherchenbericht]], sofern er vor Abschluss der technischen Vorbereitungen für die Veröffentlichung vorliegt. Wird der [[europäischer Recherchenbericht|Recherchenbericht]] oder die Zusammenfassung nicht mit der Anmeldung veröffentlicht, so werden sie gesondert veröffentlicht. ===== siehe auch ===== Regel 68 EPÜ -> [[Form der Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldungen und europäischen Recherchenberichte]] \\ Legt fest, in welcher Form die europäischen Patentanmeldungen und europäischen Recherchenberichte veröffentlicht werden.