====== Inhalt der Veröffentlichung ====== Regel 68 (1) EPÜ des [[Europäisches Patentübereinkommen|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) beschreibt, dass die Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung die Beschreibung, die Patentansprüche und gegebenenfalls die Zeichnungen in der ursprünglich eingereichten Fassung sowie die Zusammenfassung und den europäischen Recherchenbericht enthält. **Regel 68 (1) EPÜ** Die Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung enthält die Beschreibung, die Patentansprüche und gegebenenfalls die Zeichnungen jeweils in der ursprünglich eingereichten Fassung sowie die Zusammenfassung oder, wenn diese Bestandteile der Anmeldung nicht in einer Amtssprache des Europäischen Patentamts eingereicht wurden, deren Übersetzung in die Verfahrenssprache und als Anlage den europäischen Recherchenbericht, sofern er vor Abschluss der technischen Vorbereitungen für die Veröffentlichung vorliegt. Wird der Recherchenbericht oder die Zusammenfassung nicht mit der Anmeldung veröffentlicht, so werden sie gesondert veröffentlicht. ===== siehe auch ===== Regel 68 EPÜ -> [[Form der Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldungen und europäischen Recherchenberichte]] \\ Legt fest, in welcher Form die europäischen Patentanmeldungen und europäischen Recherchenberichte veröffentlicht werden.