====== Inhalt der Niederschrift ====== Regel 124 (1) EPÜ des [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) legt fest, dass die Niederschrift den wesentlichen Gang der mündlichen Verhandlung oder Beweisaufnahme und die rechtserheblichen Erklärungen der Beteiligten enthalten soll. **Regel 124 (1) EPÜ** Über eine mündliche Verhandlung oder Beweisaufnahme wird eine Niederschrift aufgenommen, die den wesentlichen Gang der mündlichen Verhandlung oder Beweisaufnahme, die rechtserheblichen Erklärungen der Beteiligten, die Aussagen der Beteiligten, Zeugen oder Sachverständigen und das Ergebnis eines Augenscheins enthalten soll. ===== siehe auch ===== Regel 124 EPÜ -> [[Niederschrift über mündliche Verhandlungen und Beweisaufnahmen]] \\ Beschreibt die Niederschrift über mündliche Verhandlungen und Beweisaufnahmen.