====== Inhalt der europäischen Patentanmeldung ====== Artikel 78 (1) EPÜ des [[Europäisches Patentübereinkommen|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) beschreibt die Bestandteile, die eine europäische Patentanmeldung enthalten muss. **Artikel 78 (1) EPÜ** Die [[europäische Patentanmeldung]] muss a) einen Antrag auf Erteilung eines [[europäisches Patent|europäischen Patents]]; b) eine [[Beschreibung]] der [[Erfindung]]; c) einen oder mehrere [[Patentansprüche]]; d) die [[Zeichnungen]], auf die sich die Beschreibung oder die Patentansprüche beziehen; e) eine Zusammenfassung enthalten und den Erfordernissen genügen, die in der [[Ausführungsordnung]] vorgeschrieben sind. ===== siehe auch ===== Artikel 78 EPÜ -> [[Erfordernisse der europäischen Patentanmeldung]] \\ Legt die Erfordernisse fest, die eine europäische Patentanmeldung erfüllen muss.