====== Inhalt der Beschwerdeschrift und der Beschwerdebegründung ====== **Regel 99 (1) AO EPÜ** Die [[patentrecht:Beschwerdeschrift]] muss enthalten: a) den Namen und die Anschrift des Beschwerdeführers nach Maßgabe der Regel 41 Absatz 2 c) [-> [[Bemessng der Gebühren und Anteile - besondere finanzbeiträge]]]; b) die Angabe der angefochtenen Entscheidung und c) einen Antrag, in dem der Beschwerdegegenstand festgelegt wird. Regel 101 (2) EPÜ -> [[Beseitigung von Mängeln der Beschwerde]] **Regel 99 (2) AO EPÜ** In der Beschwerdebegründung hat der Beschwerdeführer darzulegen, aus welchen Gründen die angefochtene Entscheidung aufzuheben oder in welchem Umfang sie abzuändern ist und auf welche Tatsachen und Beweismittel er seine Beschwerde stützt. **Regel 99 (3) AO EPÜ** Die Vorschriften des Dritten Teils [-> [[Ausführungsvorschriften zur Europäischen Patentanmeldung]]] der [[Ausführungsordnung]] sind auf die [[patentrecht:Beschwerdeschrift]], die Beschwerdebegründung und die im [[Beschwerdeverfahren]] eingereichten Unterlagen entsprechend anzuwenden. Bei Anwendung der Generalverweisung in Regel 99 (3) EPÜ ist nach deren Entstehungsgeschichte und Zweck im Einzelfall zu prüfen, ob und wie eine der Regeln, auf die verwiesen wird, auf einen bestimmten Sachverhalt anzuwenden ist.((T 0037/12, Entscheidung vom 2.10.2014 - Handschriftliche Änderungen in der mündlichen Verhandlung)) Regel 97-103 -> [[Beschwerdeverfahren]] \\ ===== siehe auch ===== Teil 6 AO EPÜ -> [[Ausführungsvorschriften zum Beschwerdeverfahren]] \\ AO EPÜ -> [[Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente]] \\ EPÜ -> [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente]] \\ ====== Inhalt der Beschwerdeschrift und der Beschwerdebegründung ====== Regel 99 des [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) beschreibt den Inhalt der Beschwerdeschrift und der Beschwerdebegründung. Regel 99 (1) EPÜ -> [[Inhalt der Beschwerdeschrift]] \\ Die Beschwerdeschrift muss bestimmte Angaben enthalten. Regel 99 (2) EPÜ -> [[Inhalt der Beschwerdebegründung]] \\ In der Beschwerdebegründung hat der Beschwerdeführer darzulegen, aus welchen Gründen die angefochtene Entscheidung aufzuheben oder in welchem Umfang sie abzuändern ist. Regel 99 (3) EPÜ -> [[Anwendung der Vorschriften des Dritten Teils der Ausführungsordnung]] \\ Die Vorschriften des Dritten Teils der Ausführungsordnung sind auf die Beschwerdeschrift, die Beschwerdebegründung und die im Beschwerdeverfahren eingereichten Unterlagen entsprechend anzuwenden. ===== siehe auch ===== AO EPÜ, Teil 6, Kapitel I -> [[Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente#Teil 6, Kapitel I EPÜ: Beschwerdeverfahren|Beschwerdeverfahren]] \\ Dieser Teil behandelt das Beschwerdeverfahren gegen Entscheidungen des Europäischen Patentamts. Er umfasst Vorschriften zur Einlegung und Begründung von Beschwerden, zur Prüfung und Verwerfung von Beschwerden sowie zur Form der Entscheidungen der Beschwerdekammer. Zudem werden die Anträge auf Überprüfung durch die Große Beschwerdekammer geregelt.