====== Inhalt der Beschwerdeschrift und der Beschwerdebegründung ====== Regel 99 des [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) beschreibt den Inhalt der Beschwerdeschrift und der Beschwerdebegründung. Regel 99 (1) EPÜ -> [[Inhalt der Beschwerdeschrift]] \\ Die Beschwerdeschrift muss bestimmte Angaben enthalten. Regel 99 (2) EPÜ -> [[Inhalt der Beschwerdebegründung]] \\ In der Beschwerdebegründung hat der Beschwerdeführer darzulegen, aus welchen Gründen die angefochtene Entscheidung aufzuheben oder in welchem Umfang sie abzuändern ist. Regel 99 (3) EPÜ -> [[Anwendung der Vorschriften]] \\ Die Vorschriften des Dritten Teils der Ausführungsordnung sind auf die Beschwerdeschrift, die Beschwerdebegründung und die im Beschwerdeverfahren eingereichten Unterlagen entsprechend anzuwenden. ===== siehe auch ===== AO EPÜ, Teil 6, Kapitel I -> [[Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente#Teil 6, Kapitel I EPÜ: Beschwerdeverfahren|Beschwerdeverfahren]] \\ Dieser Teil behandelt das Beschwerdeverfahren gegen Entscheidungen des Europäischen Patentamts. Er umfasst Vorschriften zur Einlegung und Begründung von Beschwerden, zur Prüfung und Verwerfung von Beschwerden sowie zur Form der Entscheidungen der Beschwerdekammer. Zudem werden die Anträge auf Überprüfung durch die Große Beschwerdekammer geregelt.