====== Inhalt der Beschwerdeschrift ====== Regel 99 (1) EPÜ des [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) legt fest, dass die Beschwerdeschrift bestimmte Angaben enthalten muss. **Regel 99 (1) EPÜ** Die Beschwerdeschrift muss enthalten: a) den Namen und die Anschrift des Beschwerdeführers nach Maßgabe der Regel 41 Absatz 2 c); b) die Angabe der angefochtenen Entscheidung und c) einen Antrag, in dem der Beschwerdegegenstand festgelegt wird. ===== siehe auch ===== Regel 99 EPÜ -> [[Inhalt der Beschwerdeschrift und der Beschwerdebegründung]] \\ Beschreibt den Inhalt der Beschwerdeschrift und der Beschwerdebegründung.