====== Inhalt der Beschwerdebegründung ====== Regel 99 (2) EPÜ des [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) legt fest, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerdebegründung darzulegen hat, aus welchen Gründen die angefochtene Entscheidung aufzuheben oder in welchem Umfang sie abzuändern ist. **Regel 99 (2) EPÜ** In der Beschwerdebegründung hat der Beschwerdeführer darzulegen, aus welchen Gründen die angefochtene Entscheidung aufzuheben oder in welchem Umfang sie abzuändern ist und auf welche Tatsachen und Beweismittel er seine Beschwerde stützt. ===== siehe auch ===== Regel 99 EPÜ -> [[Inhalt der Beschwerdeschrift und der Beschwerdebegründung]] \\ Beschreibt den Inhalt der Beschwerdeschrift und der Beschwerdebegründung.