====== Inanspruchnahme der Priorität ====== Artikel 88 des [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) regelt die Inanspruchnahme der Priorität für eine europäische Patentanmeldung. Artikel 88 (1) EPÜ -> [[Prioritätserklärung und erforderliche Unterlagen]] \\ Beschreibt die Anforderungen an die Prioritätserklärung und die einzureichenden Unterlagen. Artikel 88 (2) EPÜ -> [[Mehrere Prioritäten]] \\ Erklärt, dass für eine europäische Patentanmeldung mehrere Prioritäten in Anspruch genommen werden können. Artikel 88 (3) EPÜ -> [[Umfang des Prioritätsrechts]] \\ Regelt, dass das Prioritätsrecht nur die Merkmale der europäischen Patentanmeldung umfasst, die in der früheren Anmeldung enthalten sind. Artikel 88 (4) EPÜ -> [[Offenbarung der Merkmale in der früheren Anmeldung]] \\ Beschreibt, dass es für die Gewährung der Priorität ausreicht, wenn die Merkmale der Erfindung in den Anmeldungsunterlagen der früheren Anmeldung deutlich offenbart sind. ===== siehe auch ===== EPÜ, Teil 3, Kapitel II -> [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente#Teil 3, Kapitel II EPÜ: Priorität|Priorität]] \\ Regelt das Prioritätsrecht und die Bedingungen für seine Inanspruchnahme sowie die Wirkung des Prioritätsrechts auf die europäische Patentanmeldung.