====== Hinweis auf Wiederholung der Vernehmung ====== Regel 119 (2) EPÜ des [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) legt fest, dass Beteiligte, Zeugen und Sachverständige vor ihrer Vernehmung darauf hingewiesen werden, dass das Europäische Patentamt das zuständige Gericht in ihrem Wohnsitzstaat um Wiederholung der Vernehmung unter Eid oder in gleichermaßen verbindlicher Form ersuchen kann. **Regel 119 (2) EPÜ** Beteiligte, Zeugen und Sachverständige werden vor ihrer Vernehmung darauf hingewiesen, dass das Europäische Patentamt das zuständige Gericht in ihrem Wohnsitzstaat um Wiederholung der Vernehmung unter Eid oder in gleichermaßen verbindlicher Form ersuchen kann. ===== siehe auch ===== Regel 119 EPÜ -> [[Durchführung der Beweisaufnahme vor dem Europäischen Patentamt]] \\ Beschreibt die Durchführung der Beweisaufnahme vor dem Europäischen Patentamt.