====== Hinweis auf Beschränkungen ====== Regel 149 (3) EPÜ des [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) legt fest, dass das Europäische Patentamt bei der Übermittlung der Akten auf die Beschränkungen hinweist, denen die Akteneinsicht durch Dritte unterworfen sein kann. **Regel 149 (3) EPÜ** Das Europäische Patentamt weist bei der Übermittlung der Akten auf die Beschränkungen hin, denen die Akteneinsicht durch Dritte nach Artikel 128 Absätze 1 und 4 unterworfen sein kann. ===== siehe auch ===== Regel 149 EPÜ -> [[Akteneinsicht durch Gerichte und Behörden der Vertragsstaaten oder durch deren Vermittlung]] \\ Beschreibt die Akteneinsicht durch Gerichte und Behörden der Vertragsstaaten oder durch deren Vermittlung.