====== Hinterlegung von biologischem Material ====== Regel 31 des [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) legt fest, dass bei einer Erfindung, die biologisches Material verwendet oder sich darauf bezieht, eine Probe des biologischen Materials hinterlegt werden muss. Regel 31 (1) EPÜ -> [[Hinterlegung bei einer anerkannten Hinterlegungsstelle]] \\ Beschreibt, dass eine Probe des biologischen Materials bei einer anerkannten Hinterlegungsstelle hinterlegt werden muss. Regel 31 (2) EPÜ -> [[Nachreichung der Angaben zur Hinterlegung]] \\ Erklärt, dass die in Absatz 1 c) und d) genannten Angaben nachgereicht werden können. ===== siehe auch ===== AO EPÜ, Teil 2, Kapitel V -> [[Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente#Teil 2, Kapitel V EPÜ: Biotechnologische Erfindungen|Biotechnologische Erfindungen]] \\ In diesem Kapitel werden spezielle Vorschriften für biotechnologische Erfindungen behandelt. Es umfasst Bestimmungen zur Patentierbarkeit, zum Patentierungsausschluss aus ethischen Gründen, zur Behandlung des menschlichen Körpers und seiner Bestandteile sowie zu den Anforderungen an die Offenbarung und Hinterlegung von biologischem Material.