====== Herstellung und Übermittlung beglaubigter Abschriften ====== Artikel 178 (1) EPÜ des [[Europäisches Patentübereinkommen|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) beschreibt die Herstellung und Übermittlung beglaubigter Abschriften des Übereinkommens. **Artikel 178 (1) EPÜ** Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland stellt beglaubigte Abschriften des Übereinkommens her und übermittelt sie den Regierungen aller Staaten, die das Übereinkommen unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind. ===== siehe auch ===== Artikel 178 EPÜ -> [[Übermittlungen und Notifikationen]] \\ Regelt die Übermittlungen und Notifikationen im Zusammenhang mit dem Übereinkommen.