====== Heranziehung allgemeiner Grundsätze ====== Artikel 125 des [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) regelt die Heranziehung allgemeiner Grundsätze des Verfahrensrechts der Vertragsstaaten, soweit das Übereinkommen keine Vorschriften enthält. **Artikel 125 EPÜ** Soweit dieses Übereinkommen Vorschriften über das Verfahren nicht enthält, berücksichtigt das Europäische Patentamt die in den Vertragsstaaten im Allgemeinen anerkannten Grundsätze des Verfahrensrechts. ===== siehe auch ===== EPÜ, Teil 7 Kapitel 1 -> [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente#Teil 7, Kapitel 1 EPÜ: Allgemeine Vorschriften für das Verfahren|Allgemeine Vorschriften für das Verfahren]] \\ Der Siebte Teil des EPÜ regelt allgemeine Verfahrensvorschriften, einschließlich des rechtlichen Gehörs, der Ermittlung von Amts wegen, der Einwendungen Dritter, der mündlichen Verhandlung und der Beweismittel.