====== Hemmung von Fristen bei Aussetzung des Verfahrens ====== Regel 14 (4) des [[Europäisches Patentübereinkommen|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) erklärt, dass alle am Tag der Aussetzung laufenden Fristen gehemmt werden. **Regel 14 (4) EPÜ** Alle am Tag der Aussetzung laufenden Fristen mit Ausnahme der Fristen zur Zahlung der [[Jahresgebühren]] werden durch die Aussetzung gehemmt. An dem Tag der Fortsetzung des Verfahrens beginnt der noch nicht verstrichene Teil einer Frist zu laufen. Die nach der Fortsetzung verbleibende Frist beträgt jedoch mindestens zwei Monate. ===== siehe auch ===== Regel 14 EPÜ -> [[Aussetzung des Verfahrens]] \\ Legt fest, unter welchen Bedingungen das Erteilungsverfahren ausgesetzt wird.