====== Haushaltsplan ====== Artikel 42 des [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) beschreibt die Aufstellung und Ausgleichung des Haushaltsplans der Organisation. Artikel 42 (1) EPÜ -> [[Ausgleich des Haushaltsplans]] \\ Erklärt, dass der Haushaltsplan der Organisation auszugleichen ist und nach Maßgabe der in der Finanzordnung festgelegten allgemein anerkannten Rechnungslegungsgrundsätze aufgestellt wird. Artikel 42 (2) EPÜ -> [[Rechnungseinheit]] \\ Beschreibt, dass der Haushaltsplan in der Rechnungseinheit aufgestellt wird, die in der Finanzordnung bestimmt wird. ===== siehe auch ===== EPÜ, Teil 1, Kapitel V -> [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente#Teil 1, Kapitel V EPÜ: Finanzvorschriften|Finanzvorschriften]] \\ Regelt die Finanzierung des Haushalts der Europäischen Patentorganisation, einschließlich der Bemessung und Erhebung von Gebühren, der Aufstellung des Haushaltsplans und der Durchführung der Rechnungsprüfung.