====== Haushaltsjahr ====== Artikel 45 EPÜ des [[Europäisches Patentübereinkommen|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) erklärt, dass das Haushaltsjahr am 1. Januar beginnt und am 31. Dezember endet. **Artikel 45 EPÜ** Das Haushaltsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember. ===== siehe auch ===== EPÜ, Teil 1, Kapitel V -> [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente#Teil 1, Kapitel V EPÜ: Finanzvorschriften|Finanzvorschriften]] \\ Regelt die Finanzierung des Haushalts der Europäischen Patentorganisation, einschließlich der Bemessung und Erhebung von Gebühren, der Aufstellung des Haushaltsplans und der Durchführung der Rechnungsprüfung.